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SEStEG

Das Gesetz über die steuerlichen Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) ist mit Wirkung zum 01.01.2007 in Kraft getreten. Entgegen der Bezeichnung des Gesetzes ist die Integration der Europäischen Gesellschaft nur ein Nebeneffekt. Hauptsächlich ändert das SEStEG das bisherige Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in wesentlichen Punkten und betrifft vor allem auch reine Inlandsfälle. Nachfolgend dürfen wir Ihnen einige Highlights kurz erläutern:

Untergang des Verlustvortrages

Bisher war bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften eine Übertragung des steuerlichen Verlustvortrages möglich, wenn der verlustverursachende Geschäftsbetrieb nach der Umwandlung noch fortgesetzt wurde (§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG). Diese Möglichkeit der Nutzung des Verlustvortrages wurde abgeschafft.

Bei einer Übertragung von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft ändert sich in diesem Bereich nichts, da in diesen Fällen auch nach alter Rechtslage eine Nutzung des Verlustvortrages nicht möglich war.

Keine Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens mehr möglich

Im alten UmwStG konnte durch eine Umwandlung von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft eine sofortige Realisation des Körperschaftsteuerguthabens erreicht werden. Zukünftig ist dies nicht mehr möglich. Das Guthaben wird zukünftig auch in Umwandlungsfällen in zehn gleichen Raten beginnend ab 2008 unabhängig von Ausschüttungen ausgezahlt.

Systematik und Sieben-Jahres-Frist

Die Systematik im Rahmen der Einbringung wurde vollständig erneuert.

Anstelle des bisher geltenden „Alles-oder-Nichts-Prinzips“ bei den einbringungsgeborenen Anteilen innerhalb der sieben Jahre nach der Umwandlung kommt es im Ergebnis nunmehr zu einer Staffelung. Werden die einbringungsgeborenen Anteile also z. B. erst nach sechs Jahren steuerschädlich veräußert, so kommt es nicht zu einer vollen Aufdeckung der stillen Reserven, sondern nur zu einem Siebtel.

Auch werden die nach der Umwandlung hinzugekommenden stillen Reserven zukünftig nicht mehr in die Nachversteuerung einbezogen, da auf den Wert zum Umwandlungsstichtag abgestellt wird.

Diese neue Systematik wird scharf kritisiert, da die nachträgliche Bewertung zu einem möglicherweise sechs Jahre zurückliegenden Zeitpunkt nicht praktikabel erscheint.

Wegfall der Maßgeblichkeit

Die vor allem im Bereich des UmwStG stark umstrittene Anwendung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes wird nunmehr durch eine ausdrückliche Aufgabe der Geltung dieses Grundsatzes im Bereich der Umwandlungen gelöst.

Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

Krischan Treyde
Düsseldorf
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Edzard Treyde
Hamburg
0170 - 545 7715