Existenzgründung
Bereits bei der Existenzgründung sind viele Fragen zu klären. Der Unternehmer wird oftmals überrascht von den vielen Entscheidungen, die zu fällen sind. Hinzu kommen zu beachtende Formalien wie z. B. die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Meldungen zur Sozialversicherung. Eine sehr wichtige und in der Hektik der Gründungsphase oft vernachlässigte Frage ist der Umfang der persönlichen Haftung und die steuerlichen Konsequenzen der Rechtsformwahl. Im folgenden dürfen wir Ihnen einen Einstieg in die Besonderheiten der einzelnen Rechtsformen anbieten:
Bei einer Person:
Bei einem Gründer kommen insbesondere das Einzelunternehmen, die GmbH und die GmbH & Co KG in Betracht.
Das Einzelunternehmen ist das klassische Rechtsformgebilde. Sofern sich eine natürliche Person im eigenen Namen wirtschaftlich betätigt, wird sie zum Einzelunternehmer. Die Einzelunternehmer sind steuerlich im Wesentlichen aufgeteilt in Gewerbetreibende (z. B. alle Kaufleute) und Selbständige (Ärzte, Rechtsanwälte und Berufe mit einer vergleichbaren Ausbildung).
Die Haftung für die geschäftliche Tätigkeit ist unbeschränkt.
Sofern der Einzelunternehmer Kaufmann ist oder bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden, ist das Einzelunternehmen buchführungspflichtig. Das bedeutet, dass alle Geschäftsvorfälle zeitnah zu buchen sind und am Ende des Jahres eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen ist. Sofern das Einzelunternehmen nicht buchführungspflichtig ist, reicht in der Regel eine Aufstellung über alle Einnahmen und Ausgaben, sowie eine Auflistung aller Vermögensgegenstände über EUR 410.
Umsatzsteuerlich besteht bis zu bestimmten Umsatzgrenzen ein Wahlrecht, ob eine umsatzsteuerliche Behandlung als "richtiger" Unternehmer oder als Privatperson gewünscht ist ("Kleinunternehmer" mit der Bedeutung, dass umsatzsteuerlich kein Unternehmen vorliegt). Der umsatzsteuerliche Unternehmer muss auf seine Rechnungsbeträge die Umsatzsteuer (19%) addieren. Diese hat er dann an das Finanzamt abzuführen. Andererseits bekommt dieser Unternehmer die auf von ihm bezahlte Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer (genannt Vorsteuer) vom Finanzamt ersetzt. Diese Vorsteuerabzugsberechtigung steht allen Unternehmern im umsatzsteuerlichen Sinne zu. Sofern sich der Betroffene folglich dafür entscheidet als Unternehmer Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen auszuweisen, so wird das den Rechnungsempfänger nicht stören, wenn Letzterer selber Unternehmer ist. In diesem Fall kann er sich die Umsatzsteuer (=Vorsteuer) nämlich von seinem Finanzamt wieder holen. Im Ergebnis wird also in dieser Konstellation niemand mit der Umsatzsteuer belastet (der Unternehmer, der die Zahlung empfängt, überweist 19% an sein Finanzamt, der Zahlende bekommt diese 19% von seinem Finanzamt wieder). Dagegen tritt eine endgültige Belastung mit Umsatzsteuer auf, wenn es sich beim Leistungsempfänger um einen Nichtunternehmer (z. B. Privatkunden oder Kleinunternehmer) handelt. Da sich Privatkunden und Kleinunternehmer die Umsatzsteuer nicht erstattet lassen können, haben diese durch den Umsatzsteuerausweis einen echten Nachteil. Zusammenfassend und vereinfacht ausgedrückt wird sich eine Person, die selbst keine großen Anschaffungen tätigt oder Leistungen empfängt und hauptsächlich Privatkunden hat, für die Kleinunternehmervariante entscheiden. Sie wird auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und wird sich die Umsatzsteuer (Vorsteuer) auf von ihr gezahlten Rechnungen nicht wieder holen können. Dagegen wird eine Person, die viele Kunden hat, die selbst Unternehmer sind, dafür entscheiden, umsatzsteuerlicher Unternehmer zu sein. Sie weist auf ihren Rechnungen zwar Umsatzsteuer aus, diese kann sich der Vertragspartner aber von seinem Finanzamt wieder holen. Die aus selbst bezahlten Rechnungen resultierende Umsatzsteuer (=Vorsteuer) wird in diesem Fall vom Finanzamt erstattet. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass der richtige Unternehmer Umsatzsteuervoranmeldungen (monatlich oder vierteljährlich) und eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben muss. Diese sind allerdings - zu mindestens in innerdeutschen Fällen - sehr einfach erstellbar. Auch sei erwähnt, dass der Nichtausweis von Umsatzsteuer dem Empfänger der Leistung verdeutlicht, dass es sich nicht um ein großes Unternehmen handelt. Dies wird zum Teil als Imagenachteil gewertet.
Gewerbesteuer hat ein Einzelunternehmer nach momentaner Gesetzeslage nur zu zahlen, wenn er ein Gewerbe betreibt. Grundsätzlich ist die Gewerbesteuer zwar anrechenbar. In bestimmten Konstellation (z. B. Gemeinde mit hohem Hebesatz oder der Steuerpflichtige hat keine Einkommensteuerzahlung zu tätigen, auf die die Gewerbesteuer angerechnet werden könnte) kommt es jedoch zu einer Gewerbesteuerbelastung. Bis zu einem gewerbesteuerlichen Gewinn von EUR 24.500 fällt keine Gewerbesteuer an (gewerbesteuerlicher Freibetrag). Eine Gewerbesteuererklärung ist jährlich abzugeben.
Das Einzelunternehmen ist anzumelden. Bei Gewerbetreibenden erfolgt die Anmeldung bei dem Gewerbeamt der Gemeinde (Anmeldeformulare können oft auf der Homepage der Gemeinde heruntergeladen werden). Das Gewerbeamt teilt die Anmeldung dem zuständigen Finanzamt mit, das hiernach einen Fragebogen schickt. Auf diesem Fragebogen wird z. B. gefragt, ob der Einzelunternehmer zum Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes optieren möchte - s. o.). Bei Selbständigen erfolgt die Anmeldung direkt bei dem Finanzamt, das für den Sitz des Unternehmens zuständig ist. Normalerweise reicht zunächst ein Anruf. Anschließend schickt das Finanzamt ebenfalls einen Fragebogen.
Die rechtlichen Beziehung zwischen dem Einzelunternehmer als Privatperson und dem Einzelunternehmen sind steuerlich kompliziert. Wegen der rechtlichen Identität werden geschäftliche Beziehungen steuerlich nicht anerkannt. Sofern z. B. der Einzelunternehmer monatlich eine "Gehaltszahlung" vom Geschäftskonto auf sein Privatkonto überweist, handelt es sich steuerlich nicht um einen relevanten Vorgang. Für die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses wird so getan, als sei diese Zahlung nicht erfolgt. Begrifflich handelt es sich insoweit um eine "Entnahme", die den steuerlichen Gewinn nicht mindern darf. Sofern der Unternehmer sein Geschäft in privaten Räumen betreibt, so darf der auf die Geschäftsräume entfallende fiktive Mietanteil als Sonderbetriebsausgabe vom steuerlichen Ergebnis abgezogen werden.
Auch eine Person alleine kann eine GmbH gründen ("Ein-Mann-GmbH"). Er hält in diesem Fall als alleiniger Gesellschafter 100% der Anteile.
Die Haftung ist beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen. Bei der Gründung beträgt das Gesellschaftsvermögen mindestens EUR 25.000 (=Mindeststammkapital). Sofern der Alleingesellschafter wie im Regelfall auch der Geschäftsführer ist, treffen ihn jedoch eine Reihe von Pflichten (z. B. Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für die Angestellten, Anmeldung einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH). Werden diese Pflichten missachtet, haftet der geschäftsführende Gesellschafter persönlich. Sofern die Aufnahme eines Kredites geplant ist, sollte beachtet werden, dass die Banken oft eben gerade wegen der beschränkten Haftung eine persönliche Bürgschaft des Gesellschafters verlangen. In diesem Fall haftet der Gesellschafter somit zum einen mit dem der GmbH überlassenen Kapital und zum anderen in Höhe des Darlehens. Im Ergebnis wird aus den genannten Gründen der Haftungsvorteil der GmbH gegenüber einem Einzelunternehmen somit oft erheblich vermindert.
Eine GmbH ist kraft Gesetzes Kaufmann. Damit ist sie buchführungspflichtig.
Die GmbH hat immer gewerbliche Einkünfte. Einen gewerbesteuerlichen Freibetrag gibt es nicht. Auch ist die Gewerbesteuer anders als beim Einzelunternehmen nicht anrechenbar. Um diesen Nachteil auszugleichen, beträgt der sogenannte Körperschaftsteuersatz für die GmbH nur 25%. Außerdem kommt bei Ausschüttungen der GmbH an den Gesellschafter das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung. Dieses besagt, dass nur die Hälfte des Ausschüttungsbetrages versteuert werden muss. Es gibt also zwei Besteuerungsebenen. Auf der ersten Ebene zahlt die GmbH auf ihre Gewinne Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Auf der zweiten Ebene, die lediglich bei Ausschüttungen zur Anwendung kommt, zahlt der Gesellschafter auf die Hälfte des Ausschüttungsbetrages Einkommensteuer. Bei jeder Ausschüttung hat die GmbH bzw. der Gesellschafter einen Ausschüttungsbeschluss zu fassen (kein Notar erforderlich). Außerdem muss eine Kapitalertragsteueranmeldung abgegeben werden. Von dem Bruttoausschüttungsbetrag ist Kapitalertragsteuer (und Solidaritätszuschlag) einzubehalten. Der Gesellschafter bekommt zunächst folglich nur den Nettobetrag. Allerdings wird ihm die Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuer angerechnet, so dass eine endgültige Belastung ausbleibt. Verfahrensmäßig stellt die GmbH dem Gesellschafter eine Steuerbescheinigung über die einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer aus, die dieser seiner Einkommensteuererklärung beifügt. Vergleichbar ist dieses Verfahren mit der von Banken einbehaltenen Zinsabschlagsteuer und der Lohnsteuer. In all diesen Fällen handelt es sich um eine Steuervorauszahlung des Steuerpflichtigen, die ein Dritter für ihn tätigt.
Die GmbH wird im Handelsregister eingetragen. Hierfür ist u. a. die Einreichung eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag und der Nachweis der Einzahlung der EUR 25.000 Stammkapital auf ein Konto der GmbH erforderlich.
Die rechtlichen Beziehungen zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter sind so wie zwischen Fremden. Auf der einen Seite steht die GmbH als selbständige juristische Person. Auf der anderen Seite steht der Gesellschafter. So ist es z. B. ohne weiteres möglich, dass der geschäftsführende Gesellschafter an die Gesellschaft Büroräume vermietet. Auch wird zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer ein Geschäftsführungsvertrag geschlossen. Die Zahlungen hieraus sind als nichtselbständige Einkünfte zu werten. Sozialversicherungsrechtlich bestehen bei einem geschäftsführenden Alleingesellschafter allerdings Besonderheiten. Wegen der Möglichkeit des Gesellschafters, die Verträge zu seinen Gunsten und zu Lasten der GmbH zu beeinflussen, verlangt das Finanzamt die Einhaltung zusätzlicher Erfordernisse bei Verträgen zwischen dem Gesellschafter (oder seinen Angehörigen) und der GmbH. So darf z. B. ein Geschäftsführergehalt nicht unangemessen hoch sein oder ein Darlehen zinslos von der GmbH an den Gesellschafter gegeben werden. Geschieht dies gleichwohl, so wertet das Finanzamt die Zahlung bzw. Nichtgeltendmachung der Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird behandelt wie eine normale Gewinnausschüttung. Auf Gesellschafterebene kommt es zu keinen gravierenden Folgen (so wird z. B. im Falle des überhöhten Geschäftsführergehaltes lediglich eine Umqualifizierung der nichtselbständigen Einkünfte in Kapitaleinkünfte vorgenommen). Auf Gesellschaftsebene führt die Qualifizierung als Ausschüttung zu einer Ergebniserhöhung. So darf der überhöhte Teil des Geschäftsführergehaltes auf Gesellschaftsebene nicht als Aufwand das Ergebnis vermindern. Es kommt also zu einer höheren Körperschaftsteuer und Gewerbesteuerzahlung. Daher sollten verdeckte Gewinnausschüttungen vermieden werden.
Die GmbH & Co KG ist eine Gesellschaftsform, die steuerlich behandelt wird wie ein Einzelunternehmen, gleichwohl aber eine Haftungsbeschränkung bietet. An der operativen Basisgesellschaft (der Kommanditgesellschaft) sind eine GmbH und mindestens ein Kommanditist beteiligt. Die GmbH haftet mit ihrem vollen Vermögen, der Kommanditist lediglich mit seiner Einlage. Da die GmbH nur ein Vermögen in Höhe des Stammkapitals haben muss (EUR 25.000) und die Kommanditeinlage auf einen symbolischen Betrag beschränkt werden kann, liegt das Haftungsrisiko unterm Strich bei lediglich EUR 25.000. Dies entspricht dem Haftungsrisiko bei der GmbH. Da die GmbH & Co KG steuerlich wie ein Einzelunternehmen behandelt wird, profitiert sie von der momentanen steuerlichen Bevorzugung der Einzelunternehmen gegenüber den GmbH´s. Die Kombination der Haftungsbeschränkung und der steuerlichen Vorteile machte die GmbH & Co KG in den letzten Jahren zu der beliebtesten Rechtsform. Einen genauen Vergleich zwischen der GmbH und der GmbH & Co KG finden Sie unter Rechtsformvergleich GmbH und GmbH & Co KG.
Bei mehreren Personen:
Bei mehreren Personen stehen bei der Rechtsformwahl auf der einen Seite die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die offene Handelsgesellschaft (OHG). Auf der anderen Seite steht die GmbH und die GmbH & Co KG.
Sofern mehrere Personen sich zusammen geschäftlich auf Dauer betätigen, führt dieser Zusammenschluss automatisch zum Vorliegen einer GbR oder OHG. Eine OHG liegt in der Regel vor, wenn es sich bei der Tätigkeit um ein Gewerbe handelt. Eine GbR liegt in den übrigen Fällen vor (häufigstes Beispiel: Anwaltssozietät). Ab einem bestimmten geschäftlichen Umfang ist die OHG Kaufmann und muss in das Handelsregister eingetragen werden. Sie ist dann zur Führung von Büchern verpflichtet. Unabhängig von der Eintragung in das Handelsregister und der damit korrespondierenden Buchführungspflicht, ist die OHG gewerbesteuerpflichtig. Ihr steht allerdings ein Freibetrag in Höhe von EUR 24.500 zu und die Gesellschafter können die Gewerbesteuer auf ihre Einkommensteuer weitestgehend anrechen.
Sowohl bei der GbR als auch bei der OHG haften die Gesellschafter unbeschränkt.
Für Einkommensteuerzwecke gelten die GbR und die OHG als transparente Personengesellschaften. Es wird im Ergebnis quasi so getan, als ob die Gesellschaft nicht existiert. Vermietet ein Gesellschafter z. B. Räume an die Gesellschaft, so vermindern die Mietzahlungen der Gesellschaft ihr steuerliches Ergebnis nicht, da so getan wird, als hätte der Gesellschafter an sich selber gezahlt (obwohl zivilrechtlich zwei Rechtssubjekte vorliegen). Gleiches gilt für etwaige Gehaltszahlungen. Diese gelten als Entnahmen, die sich auf das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft nicht auswirken.
Zu der GmbH gilt im Wesentlichen das oben Gesagte. Sofern beide Gesellschafter wie im Normalfall für die Gesellschaft tätig sind, wird der Haftungsvorteil der GmbH in der Regel noch höher geschätzt als bei der Einmann-Gesellschaft, da die Betroffenen ungern für Fehler des Partners unbeschränkt persönlich haften.
Zu der GmbH gilt im Wesentlichen das oben Gesagte. Sofern beide Gesellschafter wie im Normalfall für die Gesellschaft tätig sind, wird der Haftungsvorteil der GmbH in der Regel noch höher geschätzt als bei der Einmann-Gesellschaft, da die Betroffenen ungern für Fehler des Partners unbeschränkt persönlich haften.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Gründungsphase entscheidend für die Finanzierung, den langfristigen Erfolg und die private Absicherung ist. Dementsprechend können wir nur empfehlen, dass trotz der Hektik der Anfangsphase die Zeit für ein Beratungsgespräch gefunden wird.
Krischan Treyde | Edzard Treyde |