UnternehmensgründungIn der Gründungsphase sind auch im umsatzsteuerlichen Bereich Entscheidungen zu treffen, die in den Folgejahren noch erhebliche Auswirkungen haben. Hinzu kommen viele Formalien, die nicht zu unterschätzen sind. So können schon Kleinigkeiten wie z. B. das Fehlen der Steuernummer auf den eigenen Rechnungen dazu führen, dass die Geschäftspartner die Vorsteuer aus den Rechnungen nicht ziehen dürfen. Dies kann zu Unstimmigkeiten führen, die gerade in der Anfangsphase den Verlust des Kunden bedeuten können. Um Ihnen einen kleinen Überblick über die umsatzsteuerlichen Highlights in der Gründungsphase zu verschaffen, haben wir Ihnen im Folgenden eine Auswahl näher beschrieben:
1. Option zum Kleinunternehmer Sofern bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden (Vorjahresumsatz bis zu EUR 16.620 und voraussichtlicher Jahresumsatz bis zu EUR 50.000), hat der Unternehmer die Wahl, ob er umsatzsteuerlich als "echter" Unternehmer behandelt werden möchte oder ob er als Nichtunternehmer (sog. Kleinunternehmer) gelten möchte. Diese Wahl wird in der Regel auf dem ersten Fragebogen des Finanzamtes getroffen. Ein "echter" Unternehmer unterliegt sämtlichen umsatzsteuerlichen Vorschriften. Er muss bei seinen Rechnungen zu dem Grundbetrag die Umsatzsteuer (meist 16%) addieren und diese dann nach Abgabe von meist monatlichen Voranmeldungen an sein Finanzamt abführen. Der Rechnungsempfänger bekommt die Umsatzsteuer anschließend von seinem Finanzamt erstattet, sofern er auch Unternehmer ist. Ist der Empfänger Privatperson verbleibt die abgeführte Umsatzsteuer endgültig beim Fiskus. Der "echte" Unternehmer kann sich korrespondierend die auf den erhaltenen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer von seinem Finanzamt wieder erstatten lassen. Ein Kleinunternehmer wird im Grundsatz so behandelt wie eine Privatperson. Er weist auf seine Leistungen keine Umsatzsteuer aus. Sofern er Empfänger von unternehmerischen Leistungen ist, kann er sich die ausgewiesene Umsatzsteuer (=Vorsteuer) allerdings auch nicht erstatten lassen. Das Finanzamt nimmt bei Unterschreitung der Umsatzgrenzen als Regelfall an, dass der Handelnde kein Unternehmer sein möchte. Dementsprechend ist folglich ein Antrag nötig, wenn der Handelnde als Unternehmer behandelt werden möchte. Dieser Antrag ist anschließend für fünf Jahre bindend.
2. Wahl zwischen der Soll- und Istbesteuerung Der gesetzliche Regelfall, die Sollbesteuerung, sieht vor, dass der Unternehmer Umsatzsteuer bereits abzuführen hat, sobald er die Leistung vollständig erbracht hat. In vielen Fällen führt dies dazu, dass er die Umsatzsteuer zu zahlen hat, bevor er überhaupt den entsprechenden Betrag von seinem Kunden erhalten hat. Bei endgültigem Zahlungsausfall kann der Unternehmer sich im nachhinein die nicht erhaltene aber abgeführte Umsatzsteuer zwar erstatten lassen. Für die Zwischenzeit belastet diese Vorauszahlung aber seine Liquidität und wird zudem nicht verzinst. Bei der Istbesteuerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer auf seine Leistungen erst einbehalten, wenn er das Entgelt tatsächlich vereinnahmt hat. Dies führt zu einem Liquiditätsvorteil und verhindert einen Zinsnachteil. Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag auf Istbesteuerung ist, dass der Unternehmer entweder im Vorjahr einen Umsatz von weniger als EUR 125.000 machte, er von seiner Buchführungspflicht vom Finanzamt befreit wurde, oder er Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit ausführt.
3. Antrag auf Dauerfristverlängerung (und 1/11 Regelung) Unterjährig (vierteljährlich oder monatlich) sind beim Finanzamt so genannte Voranmeldungen abzugeben. In diesen werden die Umsätze des betreffenden Voranmeldezeitraums und die gezahlte Vorsteuer angegeben. Der Saldo zwischen der abzuführenden Umsatzsteuer und der zu erhaltenen Vorsteuer ist bis zum 10. Tag des Folgemonates zu überweisen bzw. wird vom Finanzamt erstattet. Die Voranmeldungen sind grundsätzlich bis zum 10. Tag des Folgemonates abzugeben (also z. B. 10. Februar für Januaranmeldung und 10. April für die Anmeldung für das erste Quartal). Es besteht allerdings die Möglichkeit, diese Frist um einen Monat verlängern zu lassen. Für diese Dauerfristverlängerung muss für das jeweilige Jahr bis zum 10.Februar ein Antrag gestellt werden. Gleichzeitig ist bei monatlichen Abgaben von Voranmeldungen eine Vorauszahlung bis zum 10.Februar an das Finanzamt zu entrichten. Diese Vorauszahlung berechnet sich aus 1/11 des Vorjahressaldo zwischen abzuführender Umsatzsteuer und zu erhaltener Vorsteuer (ohne Berücksichtigung der 1/11 Zahlung des Vorjahres). Sofern nur quartalsweise Voranmeldungen abgegeben werden müssen hat eine Vorauszahlung nicht zu erfolgen. Auch eine jährliche Wiederholung ist in diesem Fall nicht nötig. Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
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