Unsere Beratungsfelder

Allgemein

Die Vereinsstruktur ist in Deutschland weit verbreitet und vielfältig. Zum einen gibt es eine Vielzahl von einzelnen Vereinen, die unabhängig von einem größeren Zusammenschluss einen bestimmten Zweck verfolgen (z. B. der klassische Verein von Kleingärtnern in einer örtlich abgegrenzten Kleingartenkolonie). Zum anderen gibt es die Vereine, die einem großen Verband angehören und gleichwohl rechtlich eigenständig sind. Hierzu zählen z. B. Sportvereine, die über die mehrere Ebenen (Kreis, Land, Bund) organisiert sind. Darüber hinaus gibt es auch große Unternehmen, die als Rechtsform den Verein gewählt haben (z. B. der ADAC).

Grundgedanke einer Vereinsgründung ist meist eine gemeinschaftliche Idee oder ein langfristiges Vorhaben auf privater Basis. Gewinne werden nicht angestrebt und der Aufwand bei der Gründung und der laufenden Verwaltung soll sich in Grenzen halten. Darüber hinaus möchten die Beteiligten nicht persönlich haften, so dass für sie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in Frage kommt.

Bei der Gründung ist zu beachten, dass ein Verein nicht jegliche Zwecke verfolgen darf und steuerliche Vorschriften zu beachten sind. Die erste Hürde ist hierbei die Satzung und der Satzungs-zweck, der im Zweifel mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden muss. Anschließend ist es Aufgabe des Vorstandes, sich seiner Verantwortung, auch im Hinblick auf die steuerlichen Pflichten, bewusst zu werden.

Viele Vereine stehen finanziell auf zwei Beinen. Zum einen zahlen die Mitglieder Beiträge und zum anderen sammelt der Verein Spenden. Voraussetzung für die Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen ist allerdings, dass der Verein gemeinnützig ist. Da Gemeinnützigkeit nicht nur voraussetzt, dass der Verein bestimmte Zwecke verfolgt (z. B. Förderung des Sports), sondern auch verlangt, dass der von den Spenden begünstigte Personenkreis nicht eingegrenzt ist, kommt es oft zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Klassisches Beispiel ist insoweit der Golfclub, der von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr verlangt, die dann als Spende deklariert werden soll. Wird an dieser Stelle falsch agiert (z. B. Verwendung der Gelder zur Ermöglichung der verbilligten Abgabe von Getränken im Vereinsheim), hebt das Finanzamt die Gemeinnützigkeit auf. Im Worst Case ist nicht nur der Verein insolvent, sondern auch noch der Vereinsvorstand in der persönlichen Haftung.

Ein weiteres Konfliktfeld ist die Einbeziehung von Sponsoren. So werden mittlerweile bereits in der Bezirksliga „Gehälter“ an die einzelnen Spieler gezahlt, die der Sponsor dann übernimmt. Da dies seit vielen Jahren praktiziert wird, traut sich ein neuer Vereinsvorstand meist nicht, die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Vorgehensweise überprüfen zu lassen.

Oftmals wird der Vereinsvorstand auch von seinem Rechtsgefühl getäuscht. Da er selber seine Tätigkeit unentgeltlich leistet und keine eigenen Vorteile aus möglicherweise steuerkritischen Geschäften erzielt, fühlt er sich nicht in der Haftung. Nachdem die Finanzverwaltung nunmehr die Anweisung herausgegeben hat, den Vereinen „auf den Zahn zu fühlen“, gibt es in vielen Fällen ein böses Erwachen.

Im Ergebnis sollte der Vorstand eines Vereines nicht nur in seinem eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des Vereines, in Zweifelsfällen einen kompetenten und in diesem Bereich erfahrenen Berater heranziehen.

Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

Krischan Treyde
Düsseldorf
0211 - 86 320 310

Edzard Treyde
Hamburg
0170 - 545 7715