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Treyde Rechtsanwälte · Steuerberater

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Bei einer Stiftungsgründung ist die Verfassung der Satzung ein wesentlicher Faktor. Die Satzung sollte zum einen im Vorfeld mit der Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden. Zum anderen ist aber auch beim Satzungsinhalt darauf zu achten, dass die Zwecke der Stiftung nicht zu eng formuliert sind. Anders als bei Satzungen im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann die Satzung nicht konkludent durch ein bestimmtes Handeln abgeändert werden. Besonders kritisch ist insoweit die Verfolgung von zwar gemeinnützigen, aber nicht in der Satzung formulierten Zwecken, da den Handelnden ihr steuerkritisches Verhalten (die Aberkennung der Gemeinnützigkeit) in diesen Fällen meist nicht bewusst wird. Meist wird daher in Satzungen eine generelle Formulierung gewählt und konkrete Vorhaben oder Projekte z. B. durch ein „insbesondere…“ erwähnt.

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