Ermäßigter Steuersatz für Leistungen der Zweckbetriebe
Durch das JStG 2007 wurden die Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG enger gefasst. Das BMF hat nun die Konsequenzen der Gesetzesänderung erläutert. (BMF, Schreiben v. 09.02.2007 - IV A 5 - S 7242-a/07/0001)
Problematik
Sofern steuerbegünstigte Körperschaften wirtschaftlich tätig werden, liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Dieser wird in der Regel ertrags- und umsatzsteuerlich wie eine steuerpflichtige Körperschaft behandelt. Liegt jedoch ein Zweckbetrieb vor, bleiben die steuerlichen Begünstigungen bestehen. Umsatzsteuerlich hatte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Leistungsangeboten einiger Zweckbetriebe zu Wettbewerbsverzerrungen geführt. Die Reaktion des Gesetzgebers war eine Ergänzung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG um folgenden Satz 3:
"Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht."
Anweisung
Drei Fallgruppen sind zu unterscheiden und wie folgt zu behandeln:
1. Zweckbetriebe, die nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen
Einige der in den §§ 65 ff. AO genannten Zweckbetriebe dürfen schon per gesetzlicher Definition nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten (z.B. Einrichtungen der Wohlfahrtspflege). Daher ist auf Leistungen dieser Zweckbetriebe der ermäßigte Steuersatz uneingeschränkt anwendbar.
2. Leistungen, mit denen selbst lediglich steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden
In diese zweite Gruppe fallen bestimmte Leistungen der Katalogzweckbetriebe, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen bzw. ohnehin steuerbefreit sind. Als Beispiel wird u.a. das Krankenhaus mit seinen Umsätzen auf dem Gebiet der Heilbehandlung aufgezeigt. Ausdrücklich bestätigt wird ferner der ermäßigte Steuersatz bei satzungsmäßig erbrachten Leistungen des betreuten Wohnens, des Hausnotrufdienstes und betreuter Krankentransporte.
3. Leistungen, mit denen selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden
Sofern der Zweckbetrieb nicht als solcher begünstigt ist (Fallgruppe 1) und auch nicht typischerweise steuerbegünstigte Leistungen erbringt (Fallgruppe 2), darf der ermäßigte Steuersatz nur zur Anwendung kommen, wenn die Einnahmen aus der Wettbewerbstätigkeit nicht überwiegen. Aus Vereinfachungsgründen kann hiervon immer ausgegangen werden, wenn der Gesamtumsatz des Zweckbetriebs die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO nicht übersteigt. Dabei dürfen Umsätze mit Unternehmern, die in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, außer Ansatz gelassen werden.
Neben den genannten Fallgruppen trifft das BMF in seinem Schreiben noch Aussagen zu Werkstätten für behinderte Menschen, Integrationsprojekten und Lotterien.
Beratungskonsequenzen:
Steuerlich begünstigte Körperschaften treten immer mehr in den Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmen. Der unterschiedliche USt-Satz führt hierbei vermehrt zu Wettbewerbsverzerrungen und entsprechenden Rechtsstreitigkeiten. Dies gilt seit dem 01.01.2007 umso mehr, da die Differenz der Steuersätze weiter angestiegen ist. Auch aufgrund europarechtlicher Vorgaben war diesbezüglich eine klarstellende Einschränkung durch den Gesetzgeber und das BMF notwendig geworden.
Die steuerlich begünstigten Körperschaften mit Zweckbetrieben sollten nunmehr ihre Leistungen in die Fallgruppen des BMF-Schreibens einordnen und ggf. ihre Steuersätze anpassen.
Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
Krischan Treyde | Edzard Treyde |

