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Treyde Rechtsanwälte · Steuerberater

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Steuerbegünstigungen werden den Unternehmen gewährt, die nach den §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig im steuerlichen Sinne anerkannt sind. Die Steuerbegünstigung besteht im Wesentlichen in der Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Aber auch bei anderen Steuerarten (Grundsteuer, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer) gibt es Steuerbegünstigungen für Unternehmen, die steuerlich als gemeinnützig anerkannt sind.

Die Steuerbegünstigung ist zum Teil an sehr formelle Voraussetzungen geknüpft. Werden diese nicht beachtet, so droht nicht nur der Wegfall der Steuerbegünstigungen für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit. Der rückwirkende Wegfall der Begünstigungen und die hieraus resultierenden Steuernachzahlungen führen oft zu existenzbedrohenden Liquiditätsproblemen.

Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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