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Risikoausgründung

Eine Risikoausgründung ist in dem Bereich von gemeinnützigen Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Kirchlichen Institutionen dann sinnvoll, wenn ein Tätigkeitsbereich Haftungs- und Infektionsgefahren in sich birgt.

Das Haftungsrisiko wird bei den Risikoausgründungen oftmals als maßgeblich angesehen. Es ist verständlich, weil es natürlich naheliegend ist, bei einem Geschäft mit hohen Verlustrisiken, das Haftungsrisiko auf das GmbH-Stammkapital von EUR 25.000 begrenzen zu wollen. Hierbei ist jedoch im Vorfeld zu bedenken, dass die Beschränkung der Haftung auch von den Vertragspartnern erkannt wird. Eine Bank wird z. B. einer GmbH mit EUR 25.000 Stammkapital ohne weitere Sicherheiten niemals ein Darlehen über EUR 1.000.000 geben. Vielmehr wird die Bank in diesem Fall von dem Gesellschafter eine Bürgschaft verlangen. Im Ergebnis hat der Gesellschafter also in diesem Fall keine Haftungsbegrenzung erreicht. Auch in Fällen, bei denen zivilrechtlich keine Haftung besteht, wird der Gesellschafter oft aus Imagegründen oder zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen versuchen, eine Einigung mit dem Anspruchsinhaber zu erzielen. Im Ergebnis ist die Risikoausgründung aus Haftungserwägungen demnach zwar sinnvoll, sie führt aber nicht immer zu dem Ziel einer tatsächlichen Haftungsbegrenzung.

Eine Risikoausgründung zur klaren steuerlichen Abtrennung des abgespalteten Bereiches ist dagegen fast immer sinnvoll. Die GmbH, die den Bereich übernimmt, ist eigenes Steuersubjekt und als solches auch allein verantwortlich. Ist also z. B. eine gemeinnützige Institutionen der Meinung, eine bestimmte Tätigkeit sei gemeinnützig, befürchtet aber eine gegenteilige Auffassung seitens des Finanzamtes, so besteht das Risiko, dass das Finanzamt den Status der gemeinnützigen Körperschaft insgesamt aberkennt. Sinnvollerweise wird die gemeinnützige Körperschaft in diesem Fall eine gemeinnützige GmbH gründen, die den steuerlich mit Risiken behafteten Bereich übernimmt. Kommt dann das Finanzamt zu der Auffassung, dass die Tätigkeit wider Erwarten doch nicht gemeinnützig ist, kann sie nur der neuen gGmbH den Status der Gemeinnützigkeit aberkennen. Hinzu kommt auch die Verminderung des Risikos eines Abfärbens der steuerpflichtigen Betätigungen auf den Bereich der Vermögensverwaltung.

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