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Treyde Rechtsanwälte · Steuerberater

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Gewinnausschüttungen sind im Bereich der Gemeinnützigkeit in der Regel nicht zulässig. Dies beruht zum Teil bereits auf der Rechtsform. Bei Vereinen und Stiftungen ist eine Ausschüttung an die Mitglieder des Vereins bzw. die Stiftungsgründer schon zivilrechtlich nicht zulässig. Bei den gemeinnützigen GmbH´s ist eine Ausschüttung an die Gesellschafter zwar zivilrechtlich zulässig, steuerlich bleibt der Status der Gemeinnützigkeit aber nur erhalten, wenn die empfangenden Gesellschafter selber auch gemeinnützige Gesellschaften sind.

Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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