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Treyde Rechtsanwälte · Steuerberater

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Eine Förderstiftung liegt vor, wenn eine Stiftung finanzielle Mittel nicht selber unmittelbar den Letztbegünstigten zukommen lässt, sondern die Mittel anderen gemeinnützigen Körperschaften zur Verfügung stellt. Eine klassische Förderstiftung beschränkt sich insoweit auf das Sammeln für andere gemeinnützige Körperschaften. Vielfach liegt aber auch eine Mischform vor. In diesen Fällen übt die Stiftung zum einen eine eigene „operative“ Tätigkeit (= unmittelbare Unterstützung der Zielgruppe) aus und stellt zum anderen weiteren gemeinnützigen Körperschaften Mittel zur Verfügung. Wichtig ist, dass in diesem Bereich der Unmittelbarkeitsgrundsatz beachtet wird. Bei einer operativen Stiftung darf die Weiterleitung von Mitteln nur 50 % der zu verwendenden Mittel betragen.

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