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Treyde Rechtsanwälte · Steuerberater

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Sofern der Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts seine Gewinne in Rücklagen einstellt, ergeben sich bei der Körperschaft selber keine steuerlichen Belastungen. Werden dagegen Gewinne an die Körperschaft weitergeleitet, also ausgeschüttet, ist an das Finanzamt Kapitalertragsteuer in Höhe von 10 % zuzüglich Solidaritätszuschlag abzuführen. Diese Steuer bekommt die KdöR nicht angerechnet, muss die Dividende aber auch nicht versteuern. Es handelt sich also um eine Abgeltungssteuer für die bezogene Gewinnausschüttung.

Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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