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Ehevertrag / Scheidungsfolgenvereinbarung

Bei der Unternehmensgründung und auch bei anschließenden Umstrukturierungen hat der Unternehmer meist so viele geschäftliche, rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten, dass die familienrechtliche Situation oft in den Hintergrund gedrängt wird. Auch bei Kooperationen wird zwar in den gesellschaftlichen Konstituten eine Verpflichtung zur Vereinbarung einer Güterstandstrennung oder eines Ehevertrages festgeschrieben. Leider werden diese Vorhaben dann aber oft nicht umgesetzt. Sofern in diesen Fällen auch nur eine Ehe der beteiligten Partner aufgelöst wird, führen diese privaten Geschehnisse urplötzlich zu einem Existenzkampf des Unternehmens. Um dem Unternehmer eine Vorstellung von den verschiedenen Möglichkeiten zu geben, wie das Private von dem Geschäftlichen auch in Scheidungsfällen getrennt werden kann, nachfolgend ein Überblick über Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen:

Brauche ich einen Ehevertrag?

Typische Konstellationen, in denen Sie einen Ehevertrag abschließen sollten sind z.B.:

  • Einer der Ehegatten ist Unternehmer

  • Die Ehegatten haben ein sehr unterschiedliches Einkommen und/oder Alter

  • Beide Ehegatten sind berufstätig und die Ehe soll kinderlos bleiben

  • Einer der Ehegatten ist sehr vermögend

Ein Grund für den Abschluss eines Ehevertrages ist auch, eine Scheidung nicht zu einer Schlammschlacht werden zu lassen, sondern die Folgen der Scheidung schon dann zu regeln, wenn man sich (noch) gut versteht. Über all das, was Sie vorab geregelt haben, müssen Sie sich später nicht streiten und können sich "als Freunde" im Guten trennen und scheiden. Besonders, wenn Kinder im Spiel sind, sollten Sie auf eine "harmonische Scheidung" bedacht sein. Ohne einen Ehevertrag stehen die Chancen für eine einverständliche und unproblematische Scheidung viel schlechter.

Was kann man in einem Ehevertrag regeln?

In einem Ehevertrag kann man alles regeln. Üblicherweise werden folgende Punkte geregelt:

- Güterstand

Der wichtigste Punkt in einem Ehevertrag ist die Regelung des Güterstandes, d.h. ob Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart wird oder die Regelungen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft modifiziert werden. Wichtig ist, dass Sie sich über die Möglichkeiten informieren und auch die steuerlichen Aspekte hier nicht außer acht lassen.

Die am häufigsten angewandte Regelung ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Dabei wird der Zugewinnausgleich nicht gezahlt, wenn sich die Partner scheiden lassen. Nur im Todesfall soll es beim Zugewinnausgleich verbleiben, d.h. das Erbrecht des Ehegatten soll nicht beschnitten werden. Dies ist nicht nur sinnvoll, sondern spart auch Erbschaftssteuern.

- Versorgungsausgleich

Sie können es bei der gesetzlichen Regelung belassen, wonach bei der Scheidung die Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern ausgeglichen werden. Oder Sie können den Versorgungsausgleich ausschließen. Dies sollte jedoch nur dann gemacht werden, wenn beide Ehepartner über eine eigenständige, ausreichende Altersvorsorge verfügen.

- Unterhalt

Sie sollten, soweit möglich auch den Unterhalt mitregeln, nämlich den Unterhalt, der an den Ehegatten nach der Scheidung zu zahlen ist und den Kindesunterhalt.

Den Kindesunterhalt dürfen Sie nicht zum Nachteil des Kindes kürzen, allenfalls erhöhen oder modifizieren. Grundsätzlich ist der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Daher entbrennt hier selten ein Streit.

Wichtig ist aber der Nachscheidungsunterhalt. Die häufigste Regelung ist hier wohl der gegenseitige Verzicht der Ehepartner auf Unterhaltsleistungen auch für den Fall der Not. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und die Ehe kinderlos bleiben soll. Sie können die Unterhaltspflicht auch auf eine gewisse Zeit nach der Scheidung beschränken, z.B. dass nur bis 5 Jahre nach der Scheidung Unterhalt gezahlt wird. Sie können auch einen einmaligen Abfindungsbetrag vereinbaren oder auf Unterhalt nur dann verzichten, wenn Ihnen der Miteigentumsanteil an der Ehewohnung übertragen wird. Wenn die Ehe nicht kinderlos bleiben soll, empfiehlt sich hier, eine Beschränkung einzubauen: Als betreuender Ehepartner sollten Sie für die Zeit der Kindererziehung nicht auf Unterhalt verzichten.

Jede denkbare Regelung ist möglich.

- Erbrecht

Oft werden auch im Rahmen des Ehevertrages Erbfolgen mitgeregelt, z.B. die Ehegatten setzen sich als Alleinerben ein oder setzen ein sogenanntes Berliner Testament auf, wonach zunächst der Ehegatten alles erbt und erst nach seinem Versterben die Kinder erben.

- Elterliche Sorge

Schwierig ist es bei den Regelungen die Kinder betreffend: Die elterliche Sorge können Sie nicht in einem Vertrag regeln, da immer zugunsten des Kindeswohls entschieden wird. Sie können hier aber Absichtserklärungen aufnehmen, z.B. dass es beim gemeinsamen Sorgerecht verbleiben soll. Dies ist dann ein Vorschlag an das Gericht, wie bei der Scheidung entschieden werden sollte, aber eben nicht bindend.

- Wann kann man einen Ehevertrag abschließen?

Eine Ehevertrag kann man zu jedem Zeitpunkt vor und in der Ehe abschließen. Man muss den Ehevertrag nicht zu Beginn der Ehe abschließen. Mann kann auch einige Zeit nach der Hochzeit abschließen. Wenn man einen Vertrag erst zur Regelung der Scheidungsfolgen abschließt, dann spricht man nicht mehr von Ehevertrag, sondern von einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Was ist eine "Scheidungsfolgenvereinbarung"?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Ehevertrag, der bei der Trennung oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens aufgesetzt wird. Hier werden die konkreten Scheidungsfolgen geregelt.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Ehevertrag, der bei der Trennung oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens aufgesetzt wird. Hier werden die konkreten Scheidungsfolgen geregelt.

Bevor Sie hier auf Ihre Rechte verzichten, sollten Sie sich unbedingt von einem Anwalt beraten lassen. Wenn Sie einmal eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen haben, ist diese grundsätzlich bindend und es ist sehr schwierig oder gar unmöglich, im Nachhinein seine Meinung zu ändern. Sie setzen hier die entscheidenden Weichen für Ihre Zukunft. Machen Sie keine Fehler und reagieren Sie nicht voreilig.

Wenn der Anwalt Ihres Ehepartners eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzt, dann lassen Sie sich jeden Punkt erklären. Keiner darf Sie drängen. Nehmen Sie sich genügend Zeit, um alles zu durchdenken. Lassen Sie sich noch vor dem Termin beim Anwalt einen Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung zuschicken, damit Sie diesen in Ruhe durchlesen können und nicht überrumpelt werden.

Jeder Anwalt vertritt die Interessen seines Mandanten. Der Anwalt Ihres Ehepartners vertritt also nicht Ihre Interessen. Sie sollten sich daher sehr gut überlegen, ob Sie sich nicht selbst von einem Anwalt beraten lassen oder zumindest die Scheidungsfolgenvereinbarung von einem eigenen Anwalt überprüfen lassen. Vergessen Sie nicht, wie wichtig diese Vereinbarung für Ihre Zukunft ist. Unterschätzen Sie die Auswirkungen der Vereinbarung nicht.

Wichtig: Sie müssen die Scheidungsfolgenvereinbarung entweder bei einem Notar beurkunden lassen oder Sie lassen sie im Scheidungstermin vom Richter ins Protokoll aufnehmen. In letzterem Fall reicht ein Anwalt nicht aus, sondern jeder der Ehepartner muss von einem Anwalt vertreten werden.

Fragen Sie Ihren Anwalt, welche Alternative für Sie die beste ist!

Brauche ich eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Wenn Sie sich scheiden lassen wollen, aber noch keine 3 Jahre von Ihrem Ehepartner getrennt leben, dann müssen Sie die Scheidungsfolgen regeln. Wenn Sie sich (zumindest über bestimmte Punkte) einig sind, dann sollten Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen. Wenn Sie sich nicht (über alle Punkte) einigen können, müssen Sie hier im Klagewege den Richter entscheiden lassen. Ansonsten werden Sie nicht geschieden.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist aber auch dann zu empfehlen, wenn einer der Ehepartner vermögend ist. Dann sollte schon bei der Trennung die Vermögensaufteilung geregelt werden.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung bietet sich auch dann an, wenn Sie sich zunächst nicht scheiden lassen wollen, sondern nur getrennt leben möchten. Die wichtigen Punkte wie Zugewinn, Versorgungsausgleich, Unterhalt, etc. werden dann nicht im Scheidungsverfahren geregelt und bleiben offen. Alles was Sie jetzt an Vermögen hinzugewinnen, müssen Sie noch mit Ihrem Ehepartner teilen. Auch für den Versorgungsausgleich läuft die Ehezeit weiter. Um diese Folgen zu vermeiden, sollten Sie eine Vereinbarung treffen.

Was kann man in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln?

Ebenso wie in einem Ehevertrag kann man in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alles regeln. ("Was kann man in einem Ehevertrag regeln?")

Wenn man sich scheiden lassen will und noch keine 3 Jahre getrennt lebt, dann muss man folgende Punkte in einer Vereinbarung regeln:

  • elterliche Sorge

  • Unterhalt

  • Ehewohnung

  • Hausrat

Wie man sich einigt, ist unerheblich. Es ist hier jede denkbare Regelung möglich.

Üblicherweise wird neben den oben genannten vier Punkten auch der Güterstand geregelt, d.h. Gütertrennung vereinbart und etwaiger bis dato angefallener Zugewinn ausgeglichen.

Empfehlung

Die Folgen einer Scheidung für das Unternehmen werden häufig vom Unternehmer unterschätzt. Dies kann schwerwiegende finanzielle Konsequenzen für die Firma und damit auch für die Mitgesellschafter und die Arbeitnehmer des Unternehmens haben. Daher sollte schon aus Fürsorge gegenüber den Beteiligten ein Ehevertrag abgeschlossen werden. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.

Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

Nicola Treyde
Düsseldorf 
0211 - 513 43 013