Unterhalt des Ehegatten

Ich habe mich von meinem Ehepartner getrennt. Bekomme ich Unterhalt (Trennungsunterhalt) ?

Sie haben einen Unterhaltsanspruch, wenn Sie bedürftig sind und Ihr Ehepartner leistungsfähig ist.

Ganz grob gesagt haben Sie dann Anspruch auf Unterhalt, wenn Sie gar nichts oder weniger als Ihr Ehepartner verdienen. Dies ist fast bei allen Ehefrauen der Fall.

Wenn Sie nicht berufstätig sind, muss dies einen guten Grund haben. Ansonsten müssen Sie sich eine Arbeit suchen. Viele Frauen arbeiten z.B. nicht, weil sie sich um die Kinder kümmern. Je nach Alter der Kinder müssen sie auch nicht arbeiten:

Sie müssen nicht arbeiten bis Ihr jüngstes Kind circa 8 - 10 Jahre alt ist. Erreicht das jüngste Kind das Alter zwischen 8 und 10 Jahren, dann wird von Ihnen erwartet, dass Sie stundenweise oder halbtags arbeiten. Erst wenn das jüngste Kind 16 wird, müssen Sie in vollem Umfang arbeiten.

Es kommt aber immer auf Ihren Einzelfall an, z.B. ob Sie auch mit Kindern vor der Trennung gearbeitet haben, wie viele Kinder Sie haben und die Entwicklung und der Gesundheitszustand der Kinder spielt eine Rolle.

Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, beträgt der Ehegattenunterhalt 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens Ihres Ehepartners. (In manchen Teilen Deutschlands z.B. Bayern wird dies etwas anders berechnet.)

Unterhaltsanspruch = Einkommen Ihres Ehepartners x 3/7

Wenn Sie eigenes Einkommen haben, beträgt der Ehegattenunterhalt 3/7 des Differenzbetrages der beiden bereinigten Nettoeinkommen.

Unterhaltsanspruch = (Einkommen Ihres Ehepartners - Ihr Einkommen) x 3/7

Ein Unterhaltsanspruch besteht natürlich nur, wenn Ihr Ehepartner leistungsfähig ist. Dem Unterhalspflichtigen muss immer der "Selbstbehalt" verbleiben. Es muss also demjenigen, der Unterhalt zahlt, immer ein bestimmter Betrag für seinen eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Wenn der Unterhaltspflichtige also sehr wenig verdient oder vielleicht nur Arbeitslosengeld oder -hilfe bezieht, wird er in der Regel keinen Unterhalt zahlen müssen. Er braucht dann sein Geld für sein eigenes Leben.

Es gibt verschiedene Selbstbehaltbeträge. Die Wichtigsten:

Wenn der Unterhaltspflichtige arbeitet

Euro 730,00

Wenn er nicht arbeitet

Euro 840,00

Gegenüber volljährigen Kindern

Euro 1.000,00

Die Berechnung des Unterhaltes ist sehr kompliziert. Es ist sinnvoll, diese Fragen von einem Anwalt klären zu lassen. Nur dann können Sie sicher sein, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht oder dass Sie wissen, auf was Sie verzichten.

Beachten Sie auch, dass Sie natürlich nur dann Unterhalt bekommen, wenn Sie Unterhalt von Ihrem Ehepartner verlangen. Wenn Sie Ihren Anspruch nicht geltend machen, muss Ihr Ehepartner auch nicht zahlen.

Wichtig ist auch, dass Sie Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt bekommen, ab dem Sie Ihren Ehepartner "in Verzug" gesetzt haben. Sie setzen Ihren Ehepartner in Verzug, indem Sie einen der folgenden Schritte unternehmen:

  • Sie fordern einen konkreten Unterhaltsbetrag

  • Sie verlangen von ihm Auskunft über sein Einkommen (um den Unterhaltsanspruch überhaupt erst berechnen zu können)

Sie sollten dies unbedingt schriftlich tun und Ihrem Ehepartner eine Frist setzen, bis zu der die Auskunft zu erteilen ist bzw. ab welchem Zeitpunkt Sie Unterhalt verlangen.

Dies gilt übrigens auch für den Kindesunterhalt. Hier hilft Ihnen aber auch das Jugendamt.

Beachten Sie auch, dass der "Trennungsunterhalt" nur bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt wird, d.h. spätestens bis einen Monat nach der Verkündung des Scheidungsurteils. Danach beginnt das ganze wieder von vorne, denn nun müssen Sie den "Nachscheidungsunterhalt" geltend machen.

Bekomme ich nach der Scheidung Unterhalt (Nachscheidungsunterhalt)?

Ja, wenn Sie bedürftig sind und Ihr Expartner leistungsfähig ist.

Nein, wenn Sie sich Ihren Lebensunterhalt selbst verdienen bzw. verdienen könnten.

Es wird von Ihnen verlangt, dass Sie alles tun, um wieder auf eigenen Beinen zu stehen. Nur wenn Sie gute Gründe dafür haben, warum Sie nicht erwerbstätig sind oder keine Arbeit finden, haben Sie Anspruch auf Unterhalt.

Ein sehr guter Grund ist z.B. die Kinderbetreuung. Wenn Sie sich um die gemeinsamen Kinder kümmern und aus diesem Grund nicht arbeiten können, dann müssen Sie das auch nicht. Wenn die Kinder aber alt genug sind, dann müssen Sie trotzdem arbeiten gehen:

Erreicht das jüngste Kind das Alter zwischen 8 und 10 Jahren, dann wird von Ihnen erwartet, dass Sie stundenweise oder halbtags arbeiten. Erst wenn das jüngste Kind 16 wird, müssen Sie in vollem Umfang arbeiten.

Es kommt aber immer auf Ihren Einzelfall an, z.B. ob Sie auch mit Kindern vor der Trennung gearbeitet haben, wie viele Kinder Sie haben und die Entwicklung und der Gesundheitszustand der Kinder spielt eine Rolle.

Ein Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit besteht nur im Ausnahmefall. Die Gerichte sind hier sehr streng. Dieser Grund wird nur dann anerkannt, wenn Sie sich mit allen verfügbaren Kräften ernsthaft um eine Arbeit bemühen und dem Richter alle Bewerbungsunterlagen vorlegen können.

Sie bekommen auch dann Unterhalt, wenn Sie zwar arbeiten, aber weniger als Ihr Ehepartner verdienen. Dann haben Sie Anspruch auf den sogenannten Aufstockungsunterhalt.

Es gibt noch einige andere Fälle, in denen ein Unterhaltsanspruch besteht.

Die Berechnung des Unterhaltes ist sehr kompliziert. Es ist sinnvoll, diese Fragen von einem Anwalt klären zu lassen. Nur dann können Sie sicher sein, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht oder dass Sie wissen, auf was Sie verzichten.

Beachten Sie auch, dass Sie natürlich nur dann Unterhalt bekommen, wenn Sie Unterhalt von Ihrem Ehepartner verlangen. Wenn Sie Ihren Anspruch nicht geltend machen, muss Ihr Ehepartner auch nicht zahlen.

Wichtig ist auch, dass Sie Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt bekommen, ab dem Sie Ihren Ehepartner "in Verzug" gesetzt haben. Sie setzen Ihren Ehepartner in Verzug, indem Sie einen der folgenden Schritte unternehmen:

  • Sie fordern einen konkreten Unterhaltsbetrag

  • Sie verlangen von ihm Auskunft über sein Einkommen (um den Unterhaltsanspruch überhaupt erst berechnen zu können)

Sie sollten dies unbedingt schriftlich tun und Ihrem Ehepartner eine Frist setzen, bis zu der die Auskunft zu erteilen ist bzw. ab welchem Zeitpunkt Sie Unterhalt verlangen.

Dies gilt übrigens auch für den Kindesunterhalt. Hier hilft Ihnen aber auch das Jugendamt.

Wie lange bekomme ich Unterhalt? / Wie lange muss ich Unterhalt zahlen?

Unterhalt muss solange gezahlt werden, wie der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist, und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Es kann sein, dass für immer bis ans Lebensende Unterhalt gezahlt werden muss - auch wenn Sie oder Ihr Expartner schon in Rente sind.

Wie lange Sie verheiratet waren oder wer "Schluß" gemacht hat, spielt hier in der Regel keine Rolle.

Es gibt in Ausnahmefällen die Möglichkeit der Befristung und Begrenzung des Unterhaltes. Befristung heißt, dass der Unterhalt nur

Der Unterhaltsanspruch endet aber z.B., wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet oder wenn er mehrere Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.

Unterhalt muss aber nicht immer in gleichbleibender Höhe gezahlt werden. Im Gegenteil: Insbesondere bei Änderungen der Einkommenslage des Zahlenden oder bei einer neuen Arbeitsstelle des Bedürftigen ist der Unterhalt anzupassen.

Man sollte daher bei wesentlichen Änderungen der Einkommenslagen die Unterhaltshöhe überprüfen lassen. Auch wenn der Unterhalt in einem Gerichtsurteil festgelegt worden ist, kann man dies ändern. Es lohnt sich hier bei Änderungen auf jeden Fall ein Gang zum Anwalt. Wenn Sie nämlich zu viel gezahlt haben, sehen Sie Ihr Geld in der Regel nie wieder!

Genaue Berechnung des Unterhaltes

Die Höhe des Unterhaltes hängt von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten ab und damit letztlich von der Höhe der Einkommen beider Ehegatten.

1. Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Um den Unterhalt berechnen zu können, müssen Sie wissen, welches Einkommen Ihr Ehegatte hat. Sämtliche Einkünfte (Arbeitslohn, Renten, Vermögen, Vermietung, Steuererstattungen, etc.) spielen hier eine Rolle. Sie müssen Ihren Ehegatten daher dazu auffordern, Auskunft über die Einkünfte der letzten 12 Monate zu erteilen. Lassen Sie sich die entsprechenden Belege (Lohnabrechnungen, Einkommensteuerbescheide, Kontoauszüge, etc.) vorlegen. Sie haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch, den Sie auch gerichtlich durchsetzen können, falls sich Ihr Ehegatte weigert eine (vollständige) Auskunft zu erteilen.

Wenn Ihnen die Auskunft erteilt worden ist und Ihnen sämtliche Belege vorliegen, müssen Sie das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen Ihres Ehegatten errechnen. Dies ist äußerst kompliziert und es wäre zu umfassend, hier sämtliche Einzelfälle aufzuführen. Es sollen daher nur die allerwichtigsten Punkte erwähnt werden:

  • Zum Einkommen zählt auch das Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld, Zuschläge, Spesen, etc

  • Von dem Nettoeinkommen ist pauschal ein Abzug in Höhe von 5 % (bzw. mindestens 50,00 Euro und maximal 150,00 Euro) vorzunehmen für berufsbedingten Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, etc).

  • Nur ehebedingte Schulden können abgezogen werden ("Gemeinsame Schulden").

  • auch der Kindesunterhalt (und zwar der Betrag, der nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldet wird) wird ebenfalls vorab abgezogen.

Wenn Ihr Ehegatte nach dieser Berechnung nur über ein geringes Einkommen verfügt, ist er möglicherweise nicht leistungsfähig. Dem Unterhaltspflichtigen muss nämlich immer der "Selbstbehalt" verbleiben.

Es gibt verschiedene Selbstbehaltbeträge. Die Wichtigsten:

Wenn der Unterhaltspflichtige arbeitet

Euro 730,00

Wenn er nicht arbeitet

Euro 840,00

Gegenüber volljährigen Kindern

Euro 1.000,00

2. Bedarf des Unterhaltsberechtigten

Wenn Ihr Ehepartner leistungsfähig ist, hängt die Höhe des Unterhaltes dann davon ab, ob Sie selbst über Einkünfte verfügen:

Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, beträgt der Ehegattenunterhalt 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens Ihres Ehepartners. (In manchen Teilen Deutschlands z.B. Bayern wird dies etwas anders berechnet.)

Unterhaltsanspruch = Einkommen Ihres Ehepartners x 3/7

Beispiel:

Ihr Ehegatte hat ein durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von Euro 3.000,00. Sie haben keine Einkünfte.

Ihr Unterhaltsanspruch beträgt: 3.000,00 Euro x 3/7 = 1.285,00

Wenn Sie eigenes Einkommen haben, beträgt der Ehegattenunterhalt grundsätzlich 3/7 des Differenzbetrages der beiden bereinigten Nettoeinkommen.

Unterhaltsanspruch = (Einkommen Ihres Ehepartners - Ihr Einkommen) x 3/7

Beispiel:

Ihr Ehegatte hat ein durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von Euro 3.000,00 und Sie in Höhe von Euro 1.000,00.

Ihr Unterhaltsanspruch beträgt: (3.000,00 - 1.000,00) x 3/7 = 857,14

Ob Ihr Einkommen angerechnet werden muss oder nicht (z.B. überobligatorische Einkünfte), ist vom Einzelfall abhängig. Auch diesen Punkt sollten Sie von einem Anwalt überprüfen lassen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch die neue Regelung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts, wonach eigene Einkünfte grundsätzlich angerechnet werden. Dies soll, und das ist neu, auch dann gelten, wenn ein Ehegatte (in der Regel die Ehefrau) erst nach der Trennung / Scheidung eine Arbeitstelle annimmt. Diese Entscheidung ist sehr zu begrüßen, da hierdurch auch die Hausarbeit während des Zusammenlebens honoriert wird und der Ehefrau letztlich mehr Geld zur Verfügung steht.

Kann ich auf Unterhalt verzichten?

Sie können rechtswirksam nur auf den Nachscheidungsunterhalt verzichten, nicht auf den Trennungsunterhalt.

Selbst wenn Sie also in der Vergangenheit auf den Trennungsunterhalt verzichtet haben, ist das rechtlich nicht wirksam.

Auf einem anderen Blatt steht natürlich, ob Sie den Unterhalt geltend machen. Sie müssen keinen Unterhalt fordern. Ihr Ehepartner muss nur dann Unterhalt zahlen, wenn Sie Unterhalt verlangen. Sonst nicht.

Bevor Sie auf Ihren Unterhalt verzichten bzw. Ihren Anspruch nicht geltend machen, bedenken Sie, dass Ihnen Trennungsunterhalt immerhin bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil zustünde. In aller Regel ist also für eine Zeit von etwa zwei Jahren Trennungsunterhalt zu zahlen, nämlich für das "Trennungsjahr" und für die Zeit, in der das Scheidungsverfahren vor Gericht läuft, was meistens auch ein Jahr dauert. Wenn Sie also Ihrem Ehepartner schon entgegen kommen wollen und auf Unterhalt nach der Scheidung verzichten, könnten Sie den Trennungsunterhalt noch verlangen, bis Sie wieder auf eigenen Beinen stehen - oder wieder heiraten. Selbst wenn Ihnen also z.B. nur 100,00 Euro pro Monat zustehen würden, dann handelt es sich hier immerhin um einen Betrag in Höhe von ca. 2.400,00 Euro, auf den Sie einfach verzichten - obwohl sie es nach dem Gesetz noch nicht einmal dürften.

Auch wenn Sie auf einen Unterhaltsanspruch verzichten wollen, sollten Sie wissen, auf was Sie verzichten. Sie wären nicht die/der erste, der erstaunt ist, über die Höhe der Unterhaltsansprüche. Lassen Sie sich also auch in diesem Fall von einem Anwalt berechnen, was Ihnen zustehen würde.

Bedenken Sie auch, welche Kosten durch die Trennung auf Sie zukommen. Können Sie sich eine neue Wohnungseinrichtung leisten? Brauchen Sie ein eigenes Auto? Reicht der Kindesunterhalt wirklich für den Lebensunterhalt und alle Wünsche Ihres Kindes?

Was ist, wenn kein oder nur unregelmäßig Unterhalt gezahlt wird. Muss mein Ehepartner dann nachzahlen ?

Warten Sie nicht zu lange, bis Sie Beratung und Unterstützung durch öffentliche Stellen oder einen Anwalt in Anspruch nehmen. Unterhalt kann nämlich grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Haben Sie also in der Vergangenheit gar keinen oder zu wenig Unterhalt bekommen, aber nichts unternommen, kommt ihr Ehepartner billig davon: Er muss nichts nachzahlen!

Unterhalt für die Vergangenheit bekommen Sie nur dann, wenn Sie Ihren Ehepartner "in Verzug" gesetzt haben. Sie setzen Ihren Ehepartner in Verzug, indem Sie einen der folgenden Schritte unternehmen:

  • Sie fordern einen konkreten Unterhaltsbetrag ( nicht nur "den mir zustehenden Unterhalt")

  • Sie verlangen von ihm Auskunft über sein Einkommen (um den Unterhaltsanspruch überhaupt erst berechnen zu können)

Sie sollten Ihrem Ehepartner eine Frist setzen, bis zu der die Auskunft zu erteilen ist bzw. ab welchem Zeitpunkt Sie Unterhalt verlangen.

Wenn Sie hier etwas falsch machen oder das "in Verzugsetzen" später nicht beweisen können, dann haben Sie keinen Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit. Sie sollten daher unbedingt schriftlich Ihre Ansprüche geltend machen und den Brief am besten per Einschreiben/ Rückschein an Ihren Ehepartner schicken.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie überhaupt einen Unterhaltsanspruch haben oder ob Sie diesen geltend machen wollen, dann sollten Sie zumindest Auskunft über das Einkommen von Ihrem Ehepartner verlangen. Sie haben dann alle Möglichkeiten offen und können auch noch später Unterhalt verlangen und zwar dann auch für die Vergangenheit, nämlich ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Auskunft verlangt haben.

Dies gilt übrigens auch für den Kindesunterhalt.

Wir waren nicht verheiratet. Bekomme ich trotzdem Unterhalt?

Grundsätzlich nicht.

Sie bekommen nur dann Unterhalt, wenn Sie zusammen mit Ihrem Partner ein Kind haben und wegen der Pflege und Erziehung des Kindes nicht arbeiten können. Aber auch dann wird der Unterhalt nur für eine relativ kurze Zeit geschuldet, maximal bis zu drei Jahren nach der Geburt.

Wenn Sie meinen, dass Sie einen Unterhaltsanspruch haben könnten, dann lassen Sie sich entweder beim Anwalt oder beim Jugendamt beraten. Fragen schadet nichts. Wenn Sie nichts unternehmen, bekommen Sie auf keinen Fall Unterhalt. Sie bekommen auch keinen Unterhalt für die Vergangenheit. Unterhalt wird nur für die Zukunft gezahlt. Kümmern Sie sich also sofort um Ihre Ansprüche, sonst könnte es zu spät sein.

Brauche ich einen Anwalt?

Ja.

Eine Unterhaltsberechnung ist in jedem Fall so kompliziert, dass Sie einen Anwalt hiermit beauftragen sollten. Es gibt unendlich viele Regelungen, die für den Laien nur schwer verständlich sind oder in den meisten Fällen gar nicht bekannt sind. Beachten Sie auch, dass nur dann Unterhalt gezahlt wird, wenn Sie Ihren Ehegatten "in Verzug" gesetzt haben. Haben Sie das versäumt, so schuldet Ihr Ehegatte nur für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit Unterhalt. Es geht hier also um Ihr Geld.

Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

Nicola Treyde
Düsseldorf 
0211 - 513 43 013