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Der Zugewinnausgleich findet statt, wenn zwei Ehegatten sich trennen oder wenn eine Änderung des Güterstandes vereinbart wird. Vereinfacht ausgedrückt bekommt der Ehegatte, der während der Ehe weniger hinzu erworben hat, von dem anderen Ehegatten die Hälfte des „Mehr-Erworbenen“. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich bedeutet für den reicheren Ehegatten in der Regel eine Liquiditätsbelastung. Hieraus resultiert die Gefahr, dass Partnerschaften von Ärzten durch die Schei-dung eines Beteiligten zur Auflösung gezwungen werden, da der Ehegatte die Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil betreibt. Um dies zu verhindern, sollten die Gesellschafter immer mit ihren Ehegatten einen Ehevertrag abschließen, woraus sich ergibt, dass im Falle einer Trennung der Anteil an der Praxis außen vor bleibt. Im Gesellschaftsvertrag der Gemeinschaftspraxis sollte eine Verpflichtung zum Abschluss eines Ehevertrages vereinbart werden.

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