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Treyde Rechtsanwälte · Steuerberater

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Ärzte und auch andere Freiberufler vereinbaren bei der Praxisübertragung in der Regel ein Wettbewerbsverbot für den Veräußerer. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der übertragende Arzt nicht in unmittelbarer Nähe der alten Praxis neue Räume eröffnet und die Patienten weiterhin seine Betreuung in Anspruch nehmen. Aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit ist das Wettbewerbsverbot sowohl zeitlich als auch räumlich zu begrenzen. Die zeitliche Grenze liegt bei etwa zwei bis drei Jahren, die räumliche Begrenzung je nach Einzugsgebiet zwischen 5 (Großstadt) und 30 km (ländliche Gegenden). Eine Überschreitung der zeitlichen Grenze ist in der Regel unproblematisch, da ein Gericht im Streitfall eine Korrektur hinsichtlich eines zulässigen Wertes vornehmen würde. Die räumliche Grenze ist hingegen unbedingt einzuhalten, da eine Überschreitung des zulässigen Rahmens zu einer unheilbaren Nichtigkeit des gesamten Praxisübertragungsvertrag führen würde.

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