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Treyde Rechtsanwälte · Steuerberater

Überörtliches Netzwerk (keine GbR)
Hamburg · Düsseldorf

Seit dem 01.01.2004 sind Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen (§ 95 Abs. 1 SGB V). Hierbei handelt es sich um Einrichtungen, die fachlich übergreifende medizinische Leistungen erbringen. Das MVZ erhält selber eine Zulassung und kann sowohl Ärzte anstellen als auch mit Vertragsärzten zusammenarbeiten. Beteiligt werden an dem MVZ können alle Leistungserbringer, die an der Versorgung der Versicherten der GKV teilnehmen oder sonstige Leistungserbringer im Sinne des SGB V. In Frage kommen z. B.

  • Ärzte

  • Zahnärzte

  • Psychotherapeuten

  • Pflegedienste

  • Apotheken

  • Sanitätshäuser

  • Hebammen

  • Physiotherapeuten

  • Logopäden

Rechtsform eines MVZ ist in der Regel die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die GmbH. Die GmbH ist allerdings in einigen Bundesländern durch Heilberufekammergesetze als Rechtsform für eine Gesellschaft, die ambulante ärztliche Heilkunde ausübt zur Zeit noch verboten.

Für Ärzte besteht der Vorteil an der Beteiligung an einem MVZ an der Größe des der hiermit zusammenhängenden Bekanntheitseffektes. Die Krankenhäuser beteiligen sich gerne an MVZ´s, da diese ihnen den Eintritt in den ambulanten Markt der medizinischen Leistungen ermöglichen.

Die Praxisabgeber profitieren von den MVZ´s, da die Versorgungszentren in den gesperrten Planungsbereichen nur durch Zuerwerb von Vertragsarztsitzen expandieren können. Insofern erhöht sich die Nachfrage.

Wegen der zahlreichen Kooperationsformen und der engen Verzahnung zwischen dem Gesellschaftsrecht, dem Steuerrecht und den sozialgesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen sollte die Gründung eines MVZ nicht ohne Berater mit viel Erfahrung in diesem speziellen Bereich erfolgen. Auf welche steuerlichen Fallstricke zu achten ist haben wir Ihnen in dem nachfolgenden Fachartikel „Gewerbliche Infektionsrisiken bei Arztpraxen, Medizinischen Versorgungszentren und integrierter Versorgung“ dargestellt.

Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

Krischan Treyde

Rechtsanwalt · Steuerberater · Fachanwalt für Steuerrecht

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Nicola Treyde

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