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Treyde Rechtsanwälte · Steuerberater

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Der Veräußerungsgewinn einer Praxis berechnet sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Verkaufspreis. Relevant ist der Veräußerungsgewinn bei der Einkommensteuer. Als Anschaffungskosten wird hierbei das steuerliche Kapitalkonto des Arztes herangezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt es zu einer steuerlichen Begünstigung des Veräußerungsgewinnes.

Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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