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Praxisübernahmevertrag

Ein gut ausgearbeiteter Praxisübernahmevertrag ist Basis dafür, dass es nach Übergang der Praxis nicht zu unnötigen Auseinandersetzungen kommt. Zusätzlich sind steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Nachfolgend sei eine Auswahl von Modalitäten dargestellt:

Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist nicht die vertragsärztliche Zulassung, sondern die Praxis. Die isolierte Veräußerung des Vertragsarztsitzes (z. B. durch Verzicht auf die Zulassung) wäre nichtig. Lediglich bei einer Veräußerung an ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine isolierte Übertragung möglich, wenn der Arzt sich von dem MVZ anstellen lässt. Hinsichtlich der Praxiseinrichtung sollte unbedingt eine Inventarliste über die ärztlichen Geräte, Möbel, Hilfsmittel u. a. von beiden Vertragsparteien unterzeichnet und als Anlage dem Praxisübernahmevertrag beigefügt werden.

Kaufpreis

Im Hinblick auf den Kaufpreis sollte im Vorfeld eine Einigung über die Fälligkeit und eventuelle Sicherheiten erzielt werden. Im Idealfall finanziert der Erwerber den Kaufpreis über eine Bank. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine Absicherung der Ratenzahlung anzuraten. Eine Bürgschaft eines Dritten ist in den Fällen kritisch, in denen die (zukünftige) Bonität des Dritten nicht feststeht. Besser ist in diesen Fällen eine Bankbürgschaft, die allerdings mit weiteren Kosten verbunden ist.

Darüber hinaus sollte der Kaufpreis in den materiellen und den immateriellen Praxiswert aufgeteilt werden, da es insoweit steuerliche Unterschiede hinsichtlich der Abschreibungsmöglichkeiten gibt. Teilweise wird vertreten, dass der Teil des Praxiswertes, der auf den Vertragsarztsitz entfällt, nicht abschreibbar sei. Daher bietet sich eventuell eine weitere Aufteilung des immateriellen Praxiswertes in Vertragsarztsitz und sonstige immaterielle Werte an.

Gewährleistungsrechte

Da die Parteien meist kein Interesse haben, den exakten Zustand der medizinischen Geräte ermitteln zu lassen, um potentielle Schäden auszuschließen, wird meist ein Gewährleistungsausschluss vereinbart und dieser bei der Schätzung der Werte der Geräte berücksichtigt.

Übergang der Personals

Das Personal geht kraft Gesetzes auf den Erwerber über (§ 613a BGB). Da insoweit seitens der Mitarbeiter zeitlich befristete Widerspruchsrechte bestehen, sollten diese rechtzeitig vor Übergang der Praxis informiert werden. Der Erwerber sollte sich alle aktuellen Arbeitsverträge und sonstigen Vereinbarungen vorlegen lassen.

Übergabe der Patientenkartei

Wegen der ärztlichen Schweigepflicht ist es notwendig, dass die Patienten der Übergabe ihrer Daten an den Nachfolger zustimmen. Neben der ausdrücklichen Zustimmung, auf die meist verzichtet wird, da sie zu aufwendig und „aufsehenerregend“ ist, ist auch eine konkludente Zustimmung möglich. Diese liegt dann vor, wenn der jeweilige Patient bei dem Nachfolger in der Praxis erscheint. Damit die Trennung insoweit klar nachvollzogen kann, wird in klassischer Weise die Patientenakte des erscheinenden Patienten von dem einen Karteischrank „Altpatienten“ in den neuen Karteischrank „übernommene Patienten“ gelegt (Münchner Modell).

Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafe

Sofern vereinbart wird, dass der Veräußerer dem Erwerber keine Konkurrenz machen darf, sollte diese Vereinbarung auch wirksam in dem Vertrag geregelt werden. Hierbei ist die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit zu beachten. Aus dieser folgt, dass eine Vereinbarung, die dem Veräußerer jede ärztliche Tätigkeit untersagt, nichtig ist. Ein räumlich und zeitlich beschränktes Tätigkeitsverbot ist dagegen zulässig. Dieses Tätigkeitsverbot wird üblicherweise mit einer Vertragsstrafe flankiert.

Sonstige Aspekte

Neben den genannten Punkten gibt es zahlreiche weitere Aspekte, die es bei der Formulierung eines Praxisübernahmevertrages zu beachten gibt. Insbesondere die aktuellen steuerlichen Änderungen, die Rechtsprechungsentwicklung im Zusammenhang mit der Thematik des Vertragsarztsitzes und die Konsequenzen der Gesundheitsreform erfordern aktuell angepasste Vertragsentwürfe.

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