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Treyde Rechtsanwälte · Steuerberater

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Von einer Praxisnachfolge wird meist bei einem Übergang einer Praxis auf einen Nachfolger im Familienkreis gesprochen. Aufgrund der besonders hohen Qualifikationserfordernisse sind diese Nachfolgen eher die Ausnahmen.

Besonderheit bei Nachfolgern aus dem Familienkreis ist zum einen, dass der Verwandtschaftsgrad im Nachbesetzungsverfahren berücksichtigt wird. Nach § 103 Abs. 4 SGB V sind allerdings nur der Ehegatte und die Kinder explizit als besonders zu berücksichtigende Personen genannt.

Zum anderen gibt es bei der Praxisnachfolge innerhalb der Familie meist die Besonderheit, dass die Praxis nicht wie unter Fremden verkauft wird. Wenn dem Nachfolger die Praxis geschenkt oder teilentgeltlich veräußert wird, sind die schenkungssteuerlichen Folgen zu beachten. Auch ertragsteuerlich sind hierbei die diversen Konsequenzen (z. B. bei einer Leibrentenvereinbarung oder bei der Einstufung als Entnahme) im Vorfeld zu prüfen.

Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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