Vertragsarztsitz

Seit dem 01.01.1993 gibt es in überversorgten Gebieten grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, sich als Arzt niederzulassen, ohne dass ein anderer Arzt seinen Vertragsarztsitz aufgibt. Im Nachbesetzungsverfahren wird der frei gewordene Vertragsarztsitz zugeteilt. Weitere Möglichkeiten gibt es im Bereich des Job-Sharings, des qualifizierten Sonderbedarfs und der außerordentlichen Belegsarztzulassung.

Bei dem üblichen Nachbesetzungsverfahren ist zu beachten, dass der ausscheidende Arzt großen Einfluss auf die Auswahl seines Nachfolgers hat. Insoweit sollte ein Interessent primär mit ihm das Gespräch suchen.

In der Rechtsprechung und der der Finanzverwaltung ist es umstritten, ob der Vertragsarztsitz als solcher als isolierter Wert angesehen werden muss. Die Finanzverwaltung geht hiervon aus und trifft weiter die Annahme, dass der Vertragsarztsitz als solcher nicht abschreibungsfähig ist, da er seinen Wert nicht verlieren würde. Dies erscheint zweifelhaft, da zum einen eine isolierte Übertragung des Vertragsarztsitzes rechtlich nicht zulässig ist. Zum anderen ist auch die Ansicht, dass ein Vertragsarztsitz nicht an Wert verliere, aufgrund der aktuellen Diskussionen über die Freigabe aller gesperrten Gebiete, nur noch schwer begründbar.

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