Unsere Beratungsfelder

Internationales Steuerrecht

Die Zeiten, in denen das internationale Steuerrecht nur ein paar Experten in den Steuerabteilungen von großen Konzernen beschäftigte, sind schon lange vorbei. Mittlerweile kommen auch kleine Unternehmen in der Gründungsphase nicht umhin, sich eine Umsatzsteueridentifikationsnummer für den Geschäftsverkehr mit Nachbarstaaten zu besorgen. Bei erfolgreichem Geschäftsverlauf wird expandiert und schnell stellt sich die Frage, ob die erfolgreiche Geschäftsidee auch im Ausland verwirklicht werden kann. Oft fehlt es an dieser Stelle an Ansprechpartnern, die einem hilfreich zur Seite stehen können.

Nachfolgend dürfen wir Ihnen einen kurzen Überblick zu einzelnen Aspekten des Geschäftsaufbaus im Ausland bieten:

1. DBA

Ein wesentlicher Aspekt der länderübergreifenden Tätigkeit ist das Steueraufkommen. Sofern ein Unternehmen in mehr als einem Staat erfolgreich tätig ist, kommt der jeweilige Fiskus und prüft, wie hoch sein Steueranspruch gegen das Unternehmen ist. Abkommen zwischen den Staaten sollen vermeiden, dass das Unternehmen sowohl in dem einen Staat als auch in dem anderen Staat seinen Gewinn versteuern muss ("Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - DBA"). Leider ist die Grenze oftmals nicht eindeutig, so dass es Fälle gibt, bei denen jeder Staat im Wege seiner Auslegung zu dem Ergebnis kommt, dass ihm das Besteuerungsrecht zusteht.

2. Betriebstätten

Während innerhalb Deutschlands seitens des Fiskus nicht sonderlich darauf geachtet wird, ob ein Unternehmen neben seinem Hauptsitz (=Stammsitz) noch weitere Zweigniederlassungen (=Betriebstätten) hat, ist die Frage, ob im Ausland eine Betriebstätte begründet wurde, die Frage schlechthin im internationalen Steuerrecht. Hintergrund ist die Klausel in den DBA´s, wonach bei einer Betriebstättenbegründung das Steuerrecht auf den Betriebsstättenstaat übergeht. Wenn dagegen keine Betriebstätte begründet wird, bleibt das Besteuerungsrecht bei dem Staat des Stammsitzes. Dementsprechend ist die Motivlage. Der ausländische Staat wird in Zweifelsfällen bei erfolgreichen Unternehmen dazu neigen, die Voraussetzungen einer Betriebstätte zu bejahen, um so die Gewinne der ausländischen Zweigniederlassung besteuern zu dürfen.

Das Vorliegen einer Betriebstätte kann zwar aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein, z. B. wegen des im Ausland meist günstigeren Steuersatzes. Allerdings müssen beim Vorliegen einer Betriebstätte auch viele ausländische Formalien beachtet werden, die nicht unerheblichen Beratungsbedarf nach sich ziehen. So müssen beim Vorliegen einer Betriebstätte im Ausland (ausländische) Steuererklärungen abgegeben werden und ab einem bestimmten Umfang muss sogar die Buchhaltung und deren Prüfung im Ausland erfolgen. Da diese Formalien mit erheblichen Beratungsfolgekosten verbunden sind, ist es in den meisten Fällen sinnvoll, eine Betriebstätte zu vermeiden.

3. Verrechnungspreise

Verrechnungspreise sind die Preise zwischen Unternehmen des gleichen Konzerns. Wenn z. B. in Deutschland Ware produziert wird, diese dann an eine französische Tochtergesellschaft veräußert wird, damit diese die Ware anschließend in Frankreich auf den Markt bringt, handelt es sich um Verrechnungspreise. Wenn der Konzern wünscht, dass in Deutschland möglichst wenig Gewinn gemacht wird, wird die Ware entsprechend günstig angeboten. Die französische Tochtergesellschaft macht demnach einen höheren Gewinn. Diese Preisgestaltung wird benutzt, um eine niedrige weltweite Konzernsteuerquote zu erreichen. Gleiches gilt auch bei konzernweiten Umlage- und Dienstleistungen. So wird die Muttergesellschaft oft bestimmte Leistungen wie Marketing und Forschung alleine tätigen. Um die Kosten für diese Tätigkeiten auf die Tochtergesellschaften zu verteilen, wird meistens eine Umlage vereinbart. Durch die Höhe der Umlage wird die Gewinnverteilung zwischen den einzelnen Gesellschaften beeinflusst.

Die bei internationalen Unternehmen alltäglichen Diskussionen mit der Betriebsprüfung über Verrechnungspreise resultieren aus dem grundsätzlichen Wunsch jedes Staates, dass die in seinem Staat ansässige Konzerngesellschaft möglichst hohen steuerpflichtigen Gewinn macht.

Mittlerweile gibt es zahlreiche Äußerungen seitens der Finanzverwaltung zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Verrechnungspreisen. Insbesondere die Rechtsverordnung von Mitte 2003 stellt sehr hohe Anforderungen an die Dokumentation der Verrechnungspreisfindung.

4. Empfehlung

Das internationale Steuerrecht gewinnt auch in dem täglichen Geschäft immer mehr an Bedeutung. Die teilweise stiefmütterliche Behandlung (auch auf Beraterseite) führt leider in manchen Fällen dazu, dass der Unternehmer seine Ideen auf den inländischen Markt beschränkt. Da für uns das internationale Steuerrecht kein Buch mit sieben Siegeln ist, bieten wir Ihnen an, Sie bei Ihren Expansionswünschen und internationalen Geschäften rechtlich und steuerlich zu beraten.

Krischan Treyde
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