Unsere Beratungsfelder

Kindesunterhalt

Wann haben Kinder einen Unterhaltsanspruch?

Einen Unterhaltsanspruch hat grundsätzlich jedes minderjährige Kind - unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.

Auch volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, wenn sie noch zu Hause bei einem Elternteil wohnen und noch in die Schule gehen. Selbst wenn sie ausgezogen sind haben Sie einen Unterhaltsanspruch bis zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung.

Wer zahlt den Kindesunterhalt?

Derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt den Kindesunterhalt ("Barunterhalt"). Derjenige bei dem das Kind lebt, leistet seinen Beitrag durch die Pflege und Erziehung ("Betreuungsunterhalt").

Bei volljährigen Kindern wird aber in der Regel keine Betreuung mehr notwenig sein, so dass dann auch der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, grundsätzlich einen Barunterhalt an das Kind zahlen muss.

Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich 1.) nach dem Alter des Kindes und 2.) nach der Einkommenshöhe des Zahlungspflichtigen. Die Höhe des Unterhaltes kann man dann in der Düsseldorfer Tabelle ablesen.

Ein Kind, das studiert und nicht zu Hause wohnt, hat grundsätzlich einen Anspruch auf EURO 600,00. Wenn nur ein Elternteil berufstätig ist, dann muss dieser Elternteil diesen Betrag zahlen. Wenn beide Eltern arbeiten, dann müssen Sie Ihrem Einkommen entsprechend einen Teil dieses Betrages zahlen.

Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2020 in Euro)

Was ist mit dem Kindergeld?

Das Kindergeld wird immer an denjenigen gezahlt, bei dem die Kinder wohnen. So sieht es das Gesetz vor. Das Kindergeld steht aber grundsätzlich beiden Elternteilen zur Hälfte zu. Das Kindergeld wird deshalb zu einem bestimmten Teil auf den Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle angerechnet. Früher wurde immer das halbe Kindergeld abgezogen. Seit dem 01.01.2001 hat sich das geändert. Es wird jetzt nur noch etwas abgezogen, wenn das Existenzminimum des Kindes gewährleistet ist.

Wie genau das Kindergeld angerechnet wird, kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Düsseldorfer Tabelle zur Kindergeldanrechnung (öffnet sich in einem neuen Fenster)

Was kann ich tun, wenn kein Unterhalt oder nur unregelmäßig gezahlt wird?

Das Jugendamt kann Sie beraten und unterstützen. Wenn Sie sich unsicher sind, wenn der Unterhaltspflichtige gar nicht oder unregelmäßig zahlt, ist es aber auch sinnvoll, sich an einen Anwalt zu wenden.

Warten Sie nicht zu lange, bis Sie Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen. Unterhalt kann nämlich grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Haben Sie also in der Vergangenheit zu wenig Unterhalt bekommen, aber nichts unternommen, kommt ihr Ehepartner billig davon: Er muss nichts nachzahlen!

Sie können den Unterhaltspflichtigen auffordern, bei dem zuständigen Jugendamt eine Urkunde errichten zu lassen. Das ist kostenlos! Eine Urkunde kann nur für Kindesunterhalt für Kinder bis 21 Jahre errichtet werden.

Wenn ihr Ehepartner nicht freiwillig zum Jugendamt geht, bleibt Ihnen nur der Weg zum Gericht. Sie müssen die Gerichts- und Anwaltskosten nicht selbst tragen, wenn sich Ihr Ehepartner in Verzug befindet. Sie sollten Ihren Ehepartner deshalb schriftlich (per Einschreiben/Rückschein) zur Erstellung einer Jugendamtsurkunde auffordern und ihm eine bestimmte Frist (2 - 3 Wochen) setzen. Dann können Sie auch einen Anwalt beauftragen, ohne dass Sie die Kosten tragen müssen.

Bei Bedarf stehen wir Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

Nicola Treyde
Düsseldorf 
0211 - 513 43 013