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Dreijährige Probezeit eines Arztes

Dreijährige Probezeit bei Aufnahme eines Arztes in eine Gemeinschaftspraxis - kein Verstoß gegen das "Hinauskündigungsverbot"

RA/FAStR/StB Krischan Treyde, Düsseldorf

Das grds. nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grunds aus einer Gesellschaft ausschließen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, dem Aufnehmenden binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann. Dabei überschreitet eine Prüfungsfrist von zehn Jahren den anzuerkennenden Rahmen bei weitem. Für eine im Jahr 2000 gegründete ärztliche Gemeinschaftspraxis beträgt die höchstzulässige Frist drei Jahre. (BGH, Urteil v. 07.05.2007 - II ZR 281/05)

BGB § 138, BGB § 705 ff. BGB

Problematik

Die Parteien sind Fachärzte für Innere Medizin / Nephrologie. Der seit 1991 in eigener Praxis niedergelassene Arzt B und die Ärztin K schlossen zum 01.07.2000 einen Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis in Form einer GbR. In diesem Vertrag war vorgesehen, dass bei Auflösung der Gesellschaft bis zum 31.12.2010 das Übernahmerecht dem B zustehen solle und zwar selbst dann, wenn die K zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt sein sollte. Ferner enthielt der Gesellschaftsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, wonach es dem ausgeschiedenen Gesellschafter untersagt war, innerhalb von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden im Umkreis von 2 km Luftlinie vom Sitz der Gemeinschaftspraxis als Internist tätig zu werden.

Da sich die Zusammenarbeit problematisch gestaltete, wies der B die K am 10.02.2003 darauf hin, dass die Gesellschaft aufgelöst werden müsse. Die tatsächliche Kündigung des Gesellschaftsvertrags erfolgte dann zum 31.12.2003. Die K beantragt die Feststellung, dass die Regelung im Gesellschaftsvertrag zum "Übernahmerecht" nichtig und die Kündigung des B gegenstandslos sei.

Entscheidung

Das sah der BGH anders.

Geltungserhaltende Reduktion

Zwar ist das Übernahmerecht des Beklagten als Hinauskündigungsklausel wegen überlanger Dauer unwirksam (§ 138 Abs. 1 BGB), es kann aber im Rahmen einer geltungserhaltenden Reduktion auf drei Jahre beschränkt werden, so dass keine Nichtigkeit vorliegt. Die Hinauskündigungsklausel könnte zwar von dem anderen Gesellschafter als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert").

Sachliche Rechtfertigung

Gleichwohl ist die Klausel wirksam, da eine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Zum einen hat der Beklagte durch die Einbringung seiner Praxis den wesentlichen Wert zu der Gemeinschaftspraxis beigesteuert. Zum anderen müssen die Besonderheiten des ärztlichen Zulassungsrechts berücksichtigt werden, wonach eine Auflösungskündigung die Zerschlagung des in Jahren Aufgebauten bedeuten kann.

Gesamtwürdigung des Vertrags

Die Reduzierung des überlangen Kündigungsrechts auf drei Jahre ist möglich, weil auch gegen die übrigen Klauseln des Gesellschaftsvertrags nichts einzuwenden ist. Sowohl das nachvertragliche Wettbewerbsverbot als auch die Gewinnimparität sind sachlich gerechtfertigt, da die K keine Einlage leistete. Zwar ist die Erstreckung des Übernahmerechts auch auf die Fälle, in denen der K ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht (§ 723 Abs. 3 BGB), nicht zulässig. Da diese Regelung aber ohne weiteres vom Inhalt des übrigen Gesellschaftsvertrags getrennt werden kann, führt sie nicht zur Anstößigkeit der gesamten Kündigungsregelung.

Auch die Tatsache, dass die K aufgrund der Kündigungsfristen länger als drei Jahre Gesellschafterin war, ändert an der Kündigungsberechtigung nichts, da durch das Schreiben des B v. 10.02.2003 die Frist gewahrt wurde.

Beratungskonsequenzen

In dieser Entscheidung setzt der BGH seine bisherige ständige Rspr. fort. In der Laborentscheidung v. 08.03.2004 (sj 0412 1001) hatte derselbe Senat bereits erläutert, dass ein Hinauskündigungsrecht nicht per se unzulässig ist. Er hatte in dem Fall aber noch nicht über die zeitlichen Grenzen der Probezeit entschieden, da ohnehin ein Fehlgebrauch des Ausschließungsrechts vorlag. Bei der damaligen Entscheidung ging es um eine bestehende Ärzte-GbR, die einen zusätzlichen Partner aufnahm. Im obigen Urteil hat der BGH die Grundsätze auf Einzelpraxen erweitert, die durch Aufnahme eines Partners zu einer Gemeinschaftspraxis werden.

Einher geht die Entscheidung ferner mit dem BGH-Urteil v. 22.07.2002 (II ZR 90/01, sj 0401 6797). Hier hatte der BGH entschieden, dass eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die dem neu eingetretenen Vertragsarzt für den Fall, dass er freiwillig aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidet, die Pflicht auferlegt, auf seine Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten, jedenfalls dann nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, wenn der Ausscheidende wegen der relativ kurzen Zeit seiner Mitarbeit die Gemeinschaftspraxis nicht entscheidend mitprägen konnte.

In einem umgekehrten Fall, in dem eine bestehende RA-Sozietät einen Juniorpartner nur unter der Bedingung aufgenommen hatte, dass dieser auf sein Recht zur Kündigung für die nächsten 30 Jahre verzichtet, hat der zweite Senat des BGH dagegen die Klausel für nichtig erklärt, da hier eine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB vorliegt (BGH, Urteil v. 18.09.2006 - II ZR 137/04, sj 0706 1020).

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